Gast hat geschrieben:Mit der Einführung der Reitwegeabgabe in NRW ergaben sich tatsächlich einige Vorteile.
So waren die Kommunen verpflichtet, öffentlich zugängliche Reitwege zu schaffen. Gleichzeitig wurden nahezu alle privaten Wege freigegeben. Schäden an diesen privaten Wegen werden seitdem ebenfalls aus den Einnahmen aus der Reitwegeabgabe beglichen.
...und genau wegen dieser Vorteile wird die neue "Abgabe" ja auch nicht "Reitwegeabgabe" sondern "Pferdesteuer" genannt. Es werden sich leider gar keine Vorteile für die Pferde/Pferdehalter ergeben. Genau wie bei der Hundesteuer kann die Gemeinde darüber nach freiem Ermessen dieses oder jenes Loch stopfen, wenn nach Abzug der Verwaltungskosten überhaupt was übrigbleibt.
lalala hat geschrieben:Bei uns wurde die Pferdesteuer gestern abgelehnt.
Gratulation! Weißt Du, wer dafür und wer dagegen war (also welche Parteien oder Wählervereinigungen) und welche Gruppen dahinter stehen?
Für unsere Gegend könnte ich mir vorstellen, dass die Jäger z.B. sehr dafür wären...
LG A.
„Hast Du nie auf einem Schimmel gesessen, hast Du nie ein gutes Pferd geritten.“ - Altpolnisches Sprichwort
lalala hat geschrieben:Bei uns wurde die Pferdesteuer gestern abgelehnt.
Gratulation! Weißt Du, wer dafür und wer dagegen war (also welche Parteien oder Wählervereinigungen) und welche Gruppen dahinter stehen?
Für unsere Gegend könnte ich mir vorstellen, dass die Jäger z.B. sehr dafür wären...
LG A.
Nein, ich konnte an der Sitzung leider nicht teilnehmen.
Info einer Teilnehmerin " Es wurde einstimmig von allen Ausschussmitgliedern abgelehnt. Da wurde auch nichts mehr hinterfragt!!!" Die Gespräche innerhalb der Fraktionen fanden vorher statt.
Dieses Ergebnis mag am Wohnort liegen.
Wenn BI für Bielefeld steht, läge das ja in NRW.
Und da ist ja nun einmal die rechtliche Ausgangssituation bekannt.
Was bereits auf Landesebene gescheitert ist, wird sich auf kommunaler Ebene kaum durchsetzen lassen.
Nach Art. 105 Abs. 2 a GG haben die Länder die Befugnisse zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauchs- und Aufwandsteuern. Diese Gesetzgebungsbefugnis wurde § 3 Abs. 1 S. 1 Kommunalabgabengesetz auf die Gemeinde übertragen. Bei der Pferdesteuer handelt es sich um eine örtliche Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105Abs. 2 a GG.
Aber ein Gesetzentwurf, der bereits auf Landesebene verfassungswidrig ist, kann nicht einfach in die Autorität der nachgeordneten Ebene weitergeleitet werden.
Denn auch hierfür müsste erst einmal die Verfassung geändert werden.
Was auf Bundesebene (Beispiel!) gegen die Verfassung verstößt, tut das auch auf der Landesebene. Und erst recht auf der kommunalen Ebene.