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Hänger + LKW über 3,5 t = Fahrtenschreiber?

Verfasst: Mo, 10. Mär 2008 17:36
von Ghamali
Hallo!

Wir müssen uns einen neuen (Firmen)wagen kaufen und wollen gleichzeitig einen Pferdehänger erwerben.

Der Opel Vivaro hat ein zul. Gesgew. von 2,9 t, der Hänger hat ein zul. Gesgew. von 2 t. Macht zusammen fast 5 t bei voller Last.

Heute hat der Autohändler gemeint, daß man ab 3,5 t Gespann einen Fahrtenschreiber braucht. Stimmt das?? Daß es ein Sonntags-Fahrverbot für LKW und Hänger gibt weiß ich, das mit dem Fahrtenschreiber wäre mir neu.

Das ist aber wohl nur der Fall bei LKW und Hänger, bei PKW und Hänger ist das nicht so. Habt Ihr alle nur PKW, die Eure Hänger ziehen?

Verfasst: Mo, 10. Mär 2008 17:51
von pfema
Tüddelkram...

Sonntagsfahrverbot erst ab >7,49t zulGG , Fahrtenschreiber ab Zugmaschine >3,49t . Und die hätte man schon mit einem M und einem Zweipferdeanhänger leicht überschritten.
Hast Du schon mal einen M oder G oder Terracan etc mit Fahrtenschreiber gesehen ? Also PKW egal...

Wiki On...

Sonn- und Feiertagsfahrverbot [Bearbeiten]

In der Bundesrepublik Deutschland gilt seit 1956 gemäß § 30 Abs. 3 der Straßenverkehrsordnung an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr ein Fahrverbot für Lkw über 7,5 t zulässigem Gesamtgewicht sowie für Lkw mit Anhänger unabhängig von deren Gewicht.

Von dem Verbot ausgenommen ist
der kombinierte Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger, jedoch nur bis zu einer Entfernung von 200 km,
der kombinierte Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- und Entladestelle und einem innerhalb des Umkreises von höchstens 150 km gelegenen Hafen (An- und Abfuhr),
die Beförderung von
frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen,
frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen,
frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen,
leichtverderblichem Obst und Gemüse,
und die im Zusammenhang mit diesen Fahrten stehenden Leerfahrten,
Fahrten mit Fahrzeugen, die nach dem Bundesleistungsgesetz herangezogen werden.

Ausnahmen gibt es außerdem für Fahrzeuge der Landes- und Bundespolizei, Straßendienste und der Straßenverwaltung, Bundeswehr und NATO-Truppen und der Feuerwehr und des Katastrophenschutzes.

Bis zur deutschen Wiedervereinigung war auch der Verkehr nach Berlin und der DDR ausgenommen. Als Reaktion auf die so genannte Ölkrise wurde 1973 kurzzeitig auch der Personenverkehr an Sonntagen verboten.

Verfasst: Mo, 10. Mär 2008 18:00
von Ghamali
Der Firmenwagen muss als Lkw zugelassen werden, damit haben wir das Sonntagsfahrverbot. Interessant ist die Frage nach dem Fahrtenschreiber...

Verfasst: Mo, 10. Mär 2008 18:28
von pfema
Zitat on...

Es ist kein Fahrtenschreiber Pflicht! Der ist erst ab 7,5t vorgeschrieben. Ein EG-Kontrollgerät ist über 3,5 t Pflicht, wenn (!) gwerblicher Gütertransport erfolgt. Ich kann mit einen 5t Fahrzeug privat ohne Kontrollgerät durch die Gegend fahren. (Anmerkung von mir: Mein Wohnmo hat zB 7,49t, braucht aber keinen Fahrtenschreiber :-) )
Die StVO nimmt bei den Geschwindigkeitsregelungen beim PKW immer Abstand von den Gewichtsgrenzen. Ein PKW mit zGG> 3,5t unterliegt nach StVO keinen anderen Bestimmungen als ein PKW mit zGG <3,5 t.

...off

Die neuesten Gerüchte besagen, daß bei gewerblicher Nutzung sogar schon ab >2,8t und Anhängerbetrieb eines dieser neuen Elektronikdingenses notwendig wird (Fahrtenschreiber Light :-) )

So long

Verfasst: Mo, 10. Mär 2008 19:21
von Ghamali
Das ist ja mega blöd alles!!! Der Wagen wird natürlich gewerblich genutzt und selbst wenn der Pferdetransport dann privat ist bleibt ja noch die gewerbliche Fahrt mit Hänger. Was es nicht alles gibt...

Fahrtenschreiber

Verfasst: Mo, 10. Mär 2008 19:25
von Kreutzer
Hallo Ghamali,

einen Fahrtenschreiber braucht man, nach der neuen
Verordnung der EG des Rates Nr. 1/2005 vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen, ab einem Transport von acht Stunden.

Dann muß ein EU Kontrollpunkt angefahren werden, in dem die Tiere mindestens 12 Stunden ruhen können.

Erkundige Dich mal bei Deinem LVLF ( Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurerneuerung) über die derzeiteigen Ergänzungslehrgänge und die Prüfung dazu.
Kostet 30,00 Euro.

Ich habe für meinen Hof diesen Lehrgang gemacht, und bin auch im Privattransportbereich somit auf der sicheren Seite.
Die Fahrzeuge werden dann vom zuständigem Vetrenäramtstierarzt geprüft und dann nach Tierschutzrechtlichen Gesichtspunkten zum Transport zugelassen.


Vielleicht hilft Dir das weiter.

Viele Grüße, Antje

Verfasst: Mo, 10. Mär 2008 19:28
von Ghamali
Bei uns gehts eigentlich um den gelegentlichen privaten Transport von meinem Hotta und gewerblichen Fahrten von meinem Mann, der dann im Pferdehänger seine Ware transportiert.